Anspruch auf Neuerstellung der Abrechnung

News vom 25.09.2015

Ein Anspruch auf erneute Erstellung einer Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter besteht nach einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 28. 04.2015 (Az. 1 S 99/14) nur, wenn die Abrechnung formelle Fehler aufweist.


Mit einer formell nicht ordnungsgemäßen Abrechnung erfülle der Vermieter seine Abrechnungspflicht nicht. Sofern eine Abrechnung dagegen formell ordnungsgemäß sei, aber materielle Mängel aufweise, könne der Mieter nur dann ausnahmsweise die Erteilung einer neuen Abrechnung verlangen, wenn er selbst nicht in der Lage sei, die Abrechnung zu erstellen, weil ihm hierfür die erforderlichen Bezugsdaten nicht vorliegen.


Diese Bezugsdaten fehlen dem Mieter, wenn er sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erlangen könne. Dies sei jedenfalls dann aber nicht der Fall, wenn er beim Vermieter Belegeinsicht nehmen könne, ggf. über die Zusendung von Kopien.  Dann könne der Mieter keine Neuberechnung verlangen, sondern sei auf die Geltendmachung seines Einsichtsrechts zu verweisen.


Das Gericht stellt weiter klar, dass für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung die folgenden Kriterien einzuhalten sind: 1. Zusammenstellung der Gesamtkosten, 2. Angabe und ggf. Erläuterung des Verteilerschlüssels, 3. Berechnung des Mieteranteils sowie 4.  Abzug der geleisteten Vorauszahlungen des Mieters.


Stellung genommen wird außerdem zu dem Fall, dass der Vermieter trotz entsprechender Verpflichtung nicht verbrauchsabhängig die Warmwasserkosten abrechnet, sondern nach Fläche. Nach § 12 HeizkV habe der Mieter dann das Recht, die auf ihn entfallenden Kosten um 15 Prozent zu kürzen. Auch diesen Betrag könne der Mieter aber selbst berechnen.